
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB), Stand: 01.01.2008
I.
Arbeitsvermittlung
1.
Grundsätzliches
'arbeit und personal' verpflichtet sich, jeden Auftrag zur
Arbeitsvermittlung gewissenhaft
und sorgfältig zu erfüllen.
2.
Ablehnung von Aufträgen zur Arbeitsvermittlung
'arbeit und personal' behält sich vor, Aufträge zur Arbeitsvermittlung
abzulehnen,
wenn diese gegen geltende Gesetze oder behördliche Vorgaben verstoßen
oder aber
von ihrem Inhalt oder der Herkunft 'arbeit und personal' unzumutbar
sind.
3.
Honorar und Zusatzleistungen
Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und
einem bzw.
mehreren von 'arbeit und personal' vermittelten Bewerbern ist die
Vermittlungstätigkeit
von 'arbeit und personal' erfolgreich abgeschlossen. Damit entsteht
auch der Honoraranspruch.
Ist eine kostenlose Festvermittlung im Vermittlungsauftrag vereinbart,
entfällt der
Honoraranspruch. Der Auftraggeber und die arbeitsuchende Person
verpflichten sich, unabhängig voneinander, 'arbeit und personal'
unverzüglich mitzuteilen, wenn sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen
haben.
4.
Entgelte und Verzug von Zahlungen
Sobald zwischen dem Auftraggeber und der arbeitsuchenden Person ein
Arbeitsvertrag
abgeschlossen wurde, stellt 'arbeit und personal' dem Kunden eine
Rechnung zu, die
innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist.
Bei Zahlungsverzug berechnen wir zusätzlich Zinsen und eventuelle
Einziehungskosten.
5.
Verpflichtung der arbeitsuchenden Person
Die arbeitsuchende Person verpflichtet sich, in ihrem von 'arbeit und
personal'
erstellten Bewerberprofil nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
6.
Rückgabe von Bewerbungsunterlagen
Hat der Auftraggeber mit einem bzw. mehreren von 'arbeit und personal'
vermittelten
Bewerbern einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, gibt er sämtliche
Unterlagen von
Bewerbern, mit denen kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, an
'arbeit und personal'
zurück.
7.
Haftung
Macht die arbeitsuchende Person in ihrem von 'arbeit und personal'
veröffentlichten
Bewerberprofil oder bei Einstellungsgesprächen unwahre oder falsche
Angaben, so
ist 'arbeit und personal' dafür nicht haftbar zu machen.
8.
Datenschutz
'arbeit und personal' verpflichtet sich, keinerlei Angaben von
Auftraggebern und
Arbeitssuchenden an Dritte weiterzugeben.
9. Schutzklausel Stellt
der Auftraggeber einen von ’arbeit und personal’ vorgeschlagenen
Bewerber vor Ablauf von 12 Monaten nach Präsentation der
Bewerbungsunterlagen ein, ist ’arbeit und personal’ berechtigt, das
Honorar nachzufordern.
10.
Unwirksamkeit
Weitergehende Vereinbarungen, die nicht mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
von 'arbeit und personal' übereinstimmen, sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich
abgeschlossen wurden.
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